Unstimmigkeiten mit der PKV

Sollte die PKV Ihnen nicht den vollen Betrag erstatten, kontrollieren Sie bitte zunächst Ihren Vertrag und Tarif, den Sie mit der Krankenkasse geschlossen haben. 

 

Ansonsten habe ich einige Musterschreiben für Sie gefunden:(Quelle:https://logopaedie-direkt.de/patienteninformation/abrechnung-privatpatienten )

Info zu den Mustertexten:

Diese Mustertexte sollen Ihnen eine kleine Hilfestellung geben und ersetzen keine Rechtsberatung oder einen Rechtsbeistand. Sie können die einzelnen Textbausteine je nach Bedarf miteinander kombinieren. Wichtig ist, dass Sie vorab ihren Tarif prüfen und sich beim Widerspruch darauf beziehen.

 

 
Mustertext: Kürzung wegen nicht üblicher Preise

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie schreiben, dass eine volle Erstattung meiner Heilmittelkosten nicht / in Zukunft nicht möglich sei, weil die Aufwendungen für Heilmittel lediglich bis zu den “in Deutschland üblichen Preisen“ von Ihnen übernommen werden.

Ihrem Vorgehen widerspreche ich hiermit ausdrücklich und fordere Sie auf, die tariflich vorgesehene Erstattung in voller Höhe zu überweisen.

Die Frage der üblichen Preise gem. §612 BGB ist die Frage nach den ortsüblichen Preisen. Sollte Ihnen ein aktuelles Gutachten zu den ortsüblichen Preisen für die von mir abgerechneten Heilmittel vorliegen, bitte ich um Übersendung. Anderenfalls erwarte ich die vollständige Erstattung.

Der Hinweis auf Ihr Verzeichnis der erstattungsfähigen Heilmittel ist weder Bestandteil meines Versicherungstarifs und damit irrelevant, noch ist zu erkennen auf welche Art, Umfang und Qualität der Heilmittel Sie sich in der Liste berufen. Damit greift aus diesem Grund Ihr vertragswidriger Versuch, die Höhe meiner Heilmittelausgaben einseitig zu begrenzen, ins Leere.

Bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) folgen die Gerichte meinen obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.

MfG

 
Mustertext: Kürzung wegen Überschreitung der Beihilfesätze

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie schreiben, dass eine volle Erstattung meiner Heilmittelkosten nicht / in Zukunft nicht möglich sei, weil die beihilfefähigen Höchstsätze überschritten seien.

Einen Erstattungsanspruch habe ich auch bei Überschreiten der beihilfefähigen Höchstsätze, weil der mit Ihnen abgeschlossene Tarif keinen Hinweis auf eine Begrenzung der Heilmittelerstattung enthält.

Die beihilfefähigen Höchstsätze sind laut Pressemitteilung des Bundesministerium des Inneren vom 7.2.2004 im Bereich der Heilmittel nicht kostendeckend und können daher auch nicht maßgeblich für die Erstattungshöhe sein.

Bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) folgen die Gerichte meinen obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.

MfG

 
Mustertext: Kürzung wegen tariflicher Beschränkung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie schreiben, dass eine volle Erstattung meiner Heilmittelkosten in Zukunft nicht möglich sei, weil dem tarifliche Beschränkungen entgegen stünden.

Die tarifliche Beschränkung ist dem Tarif aber in keiner Weise zu entnehmen. Ganz im Gegenteil versichern sie in zahlreichen Werbeschreiben immer wieder, dass ich als Privatpatient eine besondere Behandlung erhalten würde und nur die besten Spezialisten für mich da wären. Leider lassen sich die "Top-Behandler" in Deutschland nicht mit von Ihnen willkürlich und einseitig festgelegten "tariflichen Höchstpreisen" abspeisen. Daher fordere ich Sie auf, auch in Zukunft meine Kosten vollständig zu erstatten.

Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, dass eine pauschale Honorarbeschränkung auf eine aus Sicht der PKV angemessene Höhe nicht zulässig ist (BGH, AZ: IV ZR 278/01).

MfG